WIR. LEBEN. EIFEL.
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zur Markensatzung für die Vergabe, Nutzung und Verwaltung der Gemeinschaftskollektivmarke „EIFEL“

Stand: 14. Dezember 2016

§ 1 Grundlagen

  1. Grundlage der Beitragsordnung für die Markennutzung der Marke EIFEL sind die Markensatzung und die Geschäftsordnung zur Marke EIFEL.

§ 2 Beiträge

  1. Die Festlegung des Jahresbeitrags (Angaben netto zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen MwSt.) erfolgt auf der Grundlage der Unternehmensgröße der Markennutzer nach Anzahl der festen Mitarbeiter-/innen wie folgt:
    1. Die Träger und Gesellschafter der Zukunftsinitiative Eifel gemäß § 3 i.V.m. § 4 der Markensatzung, die Gesellschafter der ET GmbH und der Regionalmarke EIFEL GmbH: 0,00 Euro
    2. Non Profit Unternehmen, Initiativen sowie wirtschaftliche wie gemeinnützige Vereine, etc.: 60,00 Euro
    3. Kleinbetriebe mit bis zu 5 Mitarbeiter-/innen: 60,00 Euro
    4. Betriebe mit bis zu 50 Mitarbeiter-/innen: 240,00 Euro
    5. Betriebe mit bis zu 250 Mitarbeiter-/innen: 600,00 Euro
    6. Betriebe mit mehr als 250 Mitarbeiter-/innen: 1.200,00 Euro
    7. touristische Betriebe oder Einrichtungen: 240,00 Euro
      Insoweit diese Betriebe oder Einrichtungen finanziell an Maßnahmen der regionalen Tourismusstellen oder ET GmbH beteiligt sind, wird dieser Beitrag mit der Beteiligung verrechnet. NICHT angerechnet werden Mitgliedsbeiträge zu örtlichen Tourismusvereinen und Tourismus- und Gästebeiträge.
  2. Bei der Anzahl der Mitarbeiter-/innen wird nicht zwischen Voll- und Teilzeit unterschieden. Minijobs oder Auszubildende zählen nicht mit.
  3. Die Laufzeit des ersten Markennutzungsvertrags gilt für die Dauer von drei Jahren. Die Laufzeit beginnt mit dem ersten des Monates der auf den Vertragsabschluss folgt.
  4. Danach verlängert sich der Markennutzungs-Vertrag automatisch um ein weiteres Jahr, wenn er nicht drei Monate vor Vertragsablauf gekündigt wird.

§ 3 Änderungen der Beitragsordnung

  1. Beschlüsse zur Änderung der Beitragsordnung werden auf den Internetseiten zur Marke EIFEL unter https://wirtschaft.eifel.info veröffentlicht.
  2. Die Beitragsänderungen gelten jeweils erst für das nachfolgende Vertragsjahr.
  3. Die Beiträge für die ersten drei Markennutzungsjahre unterliegen nicht einer Beitragsanpassung.

§ 4 Inkrafttreten

  1. Die Beitragsordnung tritt am Tage nach der Genehmigung durch die Lenkungsgruppe in Kraft.

Prüm, 14. Dezember 2016


Das LEADER-Projekt „Einführung der Marke Eifel – Aufbau und Einführung der Markenkommunikation zur Standortmarke Eifel“ wird gefördert durch:

Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER):
Hier investiert Europa in die ländlichen Gebiete unter Beteiligung der Länder Nordrhein-Westfalen und Rheinland Pfalz. >>

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