WIR. LEBEN. EIFEL.
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für die Vergabe, Nutzung und Verwaltung der Gemeinschaftskollektivmarke „Eifel“

Stand: 09. November 2016

§ 1 Gegenstand

  1. Die vorliegende Satzung beschreibt die Charakteristiken sowie die Vergabe– und Nutzungsbedingungen der Gemeinschaftskollektivmarke „Eifel“, nachstehend als Marke Eifel oder Marke bezeichnet.
  2. Dabei verfolgt die Markensatzung als Zweck:
    1. die einheitliche Kennzeichnung von Initiativen, Produkten und Dienstleistungen der Region Eifel und
    2. die Förderung der Vermarktung und Bekanntheit regionaler Produkte und Dienstleistungen zwecks Stärkung der regionalen Identität, sowie der nationalen und internationaler Positionierung der Region Eifel.
  3. Dazu erfolgte die Unionsmarkenanmeldung der Wort-/Bild-Marke „eEifel“ unter der Nummer 015 237 472 beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO).

§ 2 Die Charakteristiken der Gemeinschaftskollektivmarke

  1. Die Marke soll ein einheitliches Auftreten von Initiativen, Produkten und Dienstleistungen aus der Eifel ermöglichen. Sie soll Marketingaktivitäten bündeln und Konsumenten auf leicht verständliche Weise über Initiativen, Produkte und Dienstleistungen informieren, die nachhaltig die regionalen Wertschöpfungsketten in der Eifel unterstützen.
  2. Die Marke kann in einer oder mehreren Varianten genutzt werden. Sie kann ebenfalls auf verschiedene Weisen dekliniert und in Zusammenhang mit verschiedenen Elementen verwendet werden. So kann die Marke nach Bedarf im Zusammenhang mit regionalen Initiativen, Produkten oder Dienstleistungen genutzt werden.
  3. Werden bei der Nutzung der Marke weitere Bereiche identifiziert, die eine eigene Deklination erforderlich machen, entscheidet die Gemeinschaftskollektivmarken-Lenkungsgruppe der Zukunftsinitiative Eifel, nachstehend Lenkungsgruppe genannt, über eine solche Erweiterung.
  4. Die Marke darf nur in den limitativ wiedergegebenen Varianten der bei der Markeninhaberin erhältlichen „Vorgaben zur Verwendung des Markenzeichens Marke EIFEL“ benutzt und wiedergegeben werden. Über die Annahme zusätzlicher Varianten berät und entscheidet die Lenkungsgruppe.
  5. Dem Benutzer der Marke steht es frei, weitere Logos oder Produktbezeich­nungen als Erst- oder Zweitmarke zu verwenden, allerdings ohne graphische Überschneidungen der Zeichenfelder.

§ 3 Inhaber der Gemeinschaftskollektivmarke und zur Vertretung befugte Gremien

  1. Träger/Gesellschafter der Marke ist die Zukunftsinitiative Eifel. Rechtlich formale Inhaberin in deren Auftrag ist die Eifel Tourismus GmbH, Kalvarienbergstraße 1, 54595 Prüm.
  2. Das oberste Entscheidungsgremium ist das Kuratorium der Zukunftsinitiative Eifel. Die Träger/Gesellschafter der Zukunftsinitiative Eifel werden hier vertreten durch den Städteregionsrat der Städteregion Aachen, die Landräte der Kreise Cochem-Zell, Bernkastel-Wittlich, Düren, Eifelkreis Bitburg-Prüm, Euskirchen, Mayen-Koblenz, Trier-Saarburg und Vulkaneifel, dem Ministerpräsidenten der Deutschsprachigen Gemeinschaft Belgiens, den Hauptgeschäftsführern der Handwerkskammern Aachen, Koblenz und Trier, den Hauptgeschäftsführern der Industrie- und Handelskammern Aachen, Koblenz und Trier, sowie durch den Hauptgeschäftsführer der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen und die Kreisvorsitzenden der Kreisbauernverbände Bitburg-Prüm und Daun aus Rheinland-Pfalz, den Bürgermeistern von Adenau und Brohtal und den Aufsichtsratsvorsitzenden der Eifel Tourismus GmbH.
  3. Mit der Verwaltung und Kontrolle der Markennutzung hat das Kuratorium die Lenkungsgruppe beauftragt.

§ 4 Standortnachweis und Definition des Eifelraums für die Marke Eifel gemäß dem §1 Gegenstand dieser Satzung

  1. Die Marke gilt als Standortnachweis für die Eifel.
  2. Der Zuständigkeitsbereich im Sinn von Abs. 1 der Marke Eifel umfasst die Eifelgebiete der Gesellschafter der Zukunftsinitiative Eifel, die der Gesellschafter der Eifel Tourismus GmbH sowie den Zuständigkeitsbereich der Regionalmarke Eifel GmbH. Das entspricht den Kreisen Eifelkreis Bitburg-Prüm, Euskirchen und Vulkaneifel, dem Kreis Mayen-Koblenz mit den Verbandsgemeinden Maifeld, Mendig, Vordereifel, Pellenz und der Stadt Mayen, dem Kreis Ahrweiler mit den Verbandsgemeinden Adenau und Brohltal, dem Kreis Bernkastel-Wittlich mit der Verbandsgemeinde Wittlich-Land und der Stadt Wittlich, dem Kreis Cochem-Zell mit den Verbandsgemeinden Cochem, Kaisersesch und Ulmen, dem Kreis Trier-Saarburg mit der Verbandsgemeinde Trier-Land und die Ortsgemeinden Föhren und Naurath/Eifel der Verbandsgemeinde Schweich, dem Kreis Düren mit den Gemeinden Kreuzau und Hürtgenwald und den Städten Düren, Heimbach und Nideggen, der Städteregion Aachen mit den Gemeinden Simmerath, Roetgen und den Städten Monschau, Stolberg und Eschweiler sowie der Deutschsprachigen Gemeinschaft Belgiens.
  3. Mit bereits bestehenden Initiativen in und im Umkreis der Eifel wird zusammengearbeitet, damit sich die verschiedenen Ansätze positiv beeinflussen und gegenseitig stärken, beispielsweise mit der Deutschsprachigen Gemeinschaft Belgiens, Inhaberin der eingetragenen Marke „Ostbelgien“ EU 011633781, der Regionalmarke Eifel GmbH, Inhaberin der eingetragen Marke „Regionalmarke Eifel“ und „Qualität ist unsere Natur“ (30304296, 30312965 und 302014017898) und der Eifel Tourismus GmbH, Inhaberin der Marken „Eifel“ und „Eifel – Lust auf Natur“ (30153352 und 302011028873).
  4. Insoweit sich Antragsteller auf die Gebiete der Regionalmarke Eifel GmbH beziehen, die außerhalb der o.a. Kreise und Gemeinden/Städte nach Abs. 2 liegen, gilt § 5 Abs. 1 c) als genehmigt.

§ 5 Befugnisse zur Markennutzung der Gemeinschaftskollektivmarke „Eifel“

Zur Markennutzung befugt sind, soweit sie die in § 6 genannten Voraussetzungen für die Markennutzung erfüllen:

  1. Initiativen, Unternehmen und Dienstleister mit Betriebssitz in der Eifel gemäß der Definition im Sinne von § 4 Abs. 2;
  2. Initiativen, Organisationen, Vereine, Institutionen, Kreise, Gemeinden, Städte und Kultureinrichtungen in der Eifel gemäß der Definition im Sinne von § 4 Abs. 2;
  3. In begründeten Fällen kann die Lenkungsgruppe eine Sondererlaubnis für die Markennutzung erteilen.

§ 6 Voraussetzungen für die Markennutzung

Die Markennutzung setzt voraus, dass

  1. die Markennutzer nachhaltig die regionalen Wertschöpfungsketten und eine nachhaltige Wirtschaftsweise verfolgen sowie unterstützen und im öffentlichen Bewusstsein verankern;
  2. die Markennutzer danach streben, das Image der Region Eifel sowie deren Identität und Positionierung zu festigen und/oder zu stärken;
  3. die Markennutzer sich zu den Grundsätzen und Werten, so wie sie in der „EIFELbotschaft“ und den „Vorgaben zur Verwendung des Markenzeichens Marke EIFEL“ definiert sind, bekennen;
  4. die im Produktionsbereich tätigen Markennutzer oder ihr Produkt eine eindeutige Verbindung zur Region „Eifel“ aufweisen und die letzte wesentliche, wirtschaftlich gerechtfertigte Be- oder Verarbeitung in dieser Region stattgefunden hat;
  5. die Produkte von einwandfreier Qualität sind und den im relevanten Sektor anwendbaren gesetzlichen Sicherheits-, Reinheits-, Gesund­heits- und Verbraucherschutznormen entsprechen;
  6. die Dienstleister in ihrem Bereich in der Eifel eine erfolgreiche Tätigkeit nachweisen können oder aussichtsreiche Initiativen verfolgen;
  7. die Tätigkeit der Markennutzer nicht rechtswidrig, sittenwidrig oder diskriminierend ist.

§ 7 Bedingungen für die Markennutzung (Beantragung des Markennutzungsvertrags)

  1. Wer die Marke nutzen möchte, hat einen Antrag auf Markennutzung bei der Geschäftsstelle der Lenkungsgruppe (Eifel Tourismus GmbH, Kalvarienbergstraße 1, 54568 Prüm) zu stellen.
  2. Dieser Antrag auf Markennutzung umfasst eine Einverständniserklärung des Antragstellers mit der vorliegenden Markensatzung, der Geschäfts- und Beitragsordnung zur Marke Eifel, der „EIFELbotschaft“ und den „Vorgaben zur Verwendung des Markenzeichens Marke EIFEL“ (auf Anfrage bei der Markeninhaberin erhältlich).
  3. Die Lenkungsgruppe entscheidet über den Antrag und schließt im Falle einer Genehmigung mit dem Antragsteller einen Marken-Nutzungsvertrag ab. Die Details der Antrags- und Vertragsmodalitäten regelt die Geschäftsordnung zur Marke Eifel.
  4. Der Markennutzer verpflichtet sich dazu, diese Grundlagen für die anerkannten und im Vertrag aufgeführten Initiativen, Produkte oder Dienstleistungen regelmäßig zu benutzen. Auf Anfrage lässt er der Lenkungsgruppe entsprechende Nachweise in Form von Werbematerial, Rechnungen, Verpackungen, Mustern oder ähnlichem zukommen.
  5. Sollte sich die Initiative, die Produkte oder Dienstleistungen während der Vertragsperiode von drei Jahren wesentlich, beispielsweise § 6 tangierend verändern, muss die Lenkungsgruppe vom Markennutzer umgehend informiert werden.
  6. Das Recht auf Markennutzung ist persönlich, nicht übertragbar und nicht ausschließlich.
  7. Bei Aufgabe der Geschäftstätigkeit verliert der Markennutzer das Recht die Marke weiter zu nutzen. Er unterrichtet die Lenkungsgruppe unverzüglich über die Aufgabe der Geschäftstätigkeit.

§ 8 Markennutzung für den Bereich Tourismus

  1. In Abweichung von den allgemeinen Regeln dieser Satzung gewährt die Zukunftsinitiative Eifel der Eifel Tourismus GmbH die Markennutzung für alle touristischen Zwecke.
  2. Die in Absatz 1 genannten Rechte umfassen die Nutzung sowohl für interne Zwecke als auch für Mitteilungen gegenüber Drittpersonen oder der Öffentlichkeit im Allgemeinen, sowohl auf materiellen Trägern (Briefpapier, Broschüren, Anzeigetafeln, für Merchandising usw.) als auch auf nicht-materiellen Trägern (Datenträgern, Webseiten usw.).
  3. Die Eifel Tourismus GmbH darf nach eigenem Ermessen und unter eigener Verantwortung Drittpersonen erlauben, die Tourismus-Deklination der Gemeinschaftskollektivmarke eingeschränkt oder uneingeschränkt zu nutzen, sowie touristischen Initiativen, Unternehmen oder Dienstleistern die Markennutzung zu untersagen.

§ 9 Verwaltung der Marke

  1. Das Kuratorium der Zukunftsinitiative Eifel beauftragt mit der Markenführung die Lenkungsgruppe.
  2. Die Lenkungsgruppe besteht aus den Gesamtkümmerern der Zukunftsinitiative Eifel und den Geschäftsführern der Eifel Tourismus GmbH und der Regionalmarke Eifel GmbH.
  3. Die Lenkungsgruppe verfasst für sich eine Geschäftsordnung, die dem Kuratorium der Zukunftsinitiative Eifel zur Genehmigung vorgelegt wird.
  4. Aufgaben der Lenkungsgruppe sind:
    1. die strategische Entwicklung der Marke;
    2. die Festlegung der Beitragsordnung für die Markennutzer;
    3. die Prüfung und Genehmigung der Anträge auf Markennutzung;
    4. die Vergabe einer Sondererlaubnis im Sinne von § 5 Abs. 1 c);
    5. die Definition evtl. weiterer Bereiche, die eine eigene Deklination der Marke erforderlich machen gemäß § 2 Abs. 3;
    6. die Aufnahme weiterer Varianten in die „Vorgaben zur Verwendung des Markenzeichens Marke EIFEL“ zur Darstellung der Marke gemäß § 2 Abs. 4;
    7. die Unterbreitung von Vorschlägen an das Kuratorium der Zukunftsinitiative Eifel in Bezug auf Änderungen der vorliegenden Markensatzung und auf die Erweiterung der in den „Vorgaben zur Verwendung des Markenzeichens Marke EIFEL“ wiedergegeben Logo-Varianten;
    8. die Auslegungen der vorliegenden Markensatzung, der „EIFELbotschaft“ und der Richtlinien den „Vorgaben zur Verwen­dung des Markenzeichens Marke EIFEL“;
    9. die Entwicklung von Dienstleistungen und Maßnahmen zur Bekanntmachung der Marke;
    10. die Kontrolle der Markennutzung;
    11. die Verhängung von Sanktionen;
  5. Die Eifel Tourismus GmbH übernimmt für die Markenführung die Geschäftsstelle der Lenkungsgruppe.
  6. Gegen die Entscheidungen der Lenkungsgruppe kann beim Kuratorium der Zukunftsinitiative Eifel Einspruch eingelegt werden. Fristen und Modalitäten dieser Einspruchsmöglichkeit werden in der Geschäftsordnung zur Marke Eifel näher bestimmt.

§ 10 Beiträge

  1. Jeder Markennutzer wird verpflichtet einen jährlichen Beitrag für die Nutzung der Marke zu entrichten.
  2. Die Einnahmen aus diesen Beiträgen werden für die Verwaltung, für die Weiterentwicklung der Gemeinschaftskollektivmarke und für Kommunikationsmaßnahmen verwendet.
  3. Die Absätze 1 und 2 treffen nicht auf die Markennutzung im Bereich Tourismus durch die Eifel Tourismus GmbH gemäß § 8 Abs. 3 zu.

§ 11 Kontrolle und Sanktionen

  1. Die Lenkungsgruppe kann die Geschäftspraktiken der Markennutzer dahingehend überprüfen, ob sie mit den Grundsätzen der Marke Eifel übereinstimmen. Wenn dies nicht der Fall sein sollte, kann sie bei Bedarf Sanktionen aussprechen.
  2. Jeder Markennutzer ist verpflichtet, der Lenkungsgruppe bei Kontrollen alle von ihm verwendeten Anwendungen der Marke vorzulegen.
  3. Die Ausführungsregelungen hierzu werden in der Geschäftsordnung zur Marke Eifel festgelegt.

§ 12 Inkrafttreten

Die Satzung zur Marke Eifel tritt am Tage nach der Genehmigung durch das Kuratorium in Kraft.

Prüm, 09. November 2016


Das LEADER-Projekt „Einführung der Marke Eifel – Aufbau und Einführung der Markenkommunikation zur Standortmarke Eifel“ wird gefördert durch:

Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER):
Hier investiert Europa in die ländlichen Gebiete unter Beteiligung der Länder Nordrhein-Westfalen und Rheinland Pfalz. >>

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