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29. April 2022

CHECKLISTE: ARBEITSMARKTZUGANG FÜR GEFLÜCHTETE

Das Netzwerk Unternehmen integrieren Flüchtlinge zeigt anhand einer Checkliste wie die Anstellung von Geflüchteten aus der Ukraine erfolgreich gelingen kann.

Menschen, die aufgrund des russischen Krieges aus der Ukraine geflüchtet sind, wird in Deutschland vorübergehender Schutz gewährt. Bereits mit dem vorläufigen Dokument über das Aufenthaltsrecht nach § 24 Aufenthaltsgesetz, einer sogenannten Fiktionsbescheinigung, können Arbeitgeber*innen Geflüchtete aus der Ukraine beschäftigen. Die Fiktionsbescheinigung der Ausländerbehörde und später die Aufenthaltserlaubnis müssen dabei mit dem Eintrag „Erwerbstätigkeit erlaubt/gestattet“ versehen sein. Sollten Personen noch vom visumsfreien Aufenthalt profitieren, gilt ein Arbeitsverbot.

Die Checkliste stellt Arbeitgeber*innen praktische Tipps und Informationen zur Verfügung, wie die Anstellung von Geflüchteten aus der Ukraine erfolgreich gelingen kann. Neben Informationen zu Sozialversicherung, Krankenversicherung und der Eröffnung eines Bankkontos, gibt sie auch Tipps an die Hand, wie die neuen Mitarbeiter*innen ganz praktisch beim Ankommen in Deutschland unterstützt werden können.

Weitere Informationen rund um das Thema „Geflüchtete aus der Ukraine“ finden Sie im FAQ des NETZWERK Unternehmen integrieren Flüchtlinge.

Hier geht’s zum neuen Infopapier zum Arbeitsmarktzugang bei vorübergehendem Schutz: www.nuif.de/news/neues-infopapier-zum-arbeitsmarktzugang-bei-voruebergehendem-schutz/

 

Pressekontakt:

IHK Trier
Herzogenbuscher Straße 12
54292 Trier
Telefon: (06 51) 97 77-0
Telefax: (06 51) 97 77-1 50
E-Mail: service@trier.ihk.det

Kategorien:
Fachkräfte

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Autor(in): Klaus Schäfer
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