WIR. LEBEN. EIFEL.
WIR. LEBEN. EIFEL.
Menu
© Adobe Stock
19. August 2021

Tourismus NRW begrüßt neue Corona-Strategie der Landesregierung

Dritten Lockdown würden viele touristische Betriebe nicht überleben

Düsseldorf, 17. August 2021. Die neue Corona-Schutzverordnung der Landesregierung sieht keine neuerlichen inzidenzabhängigen Schließungen vor. Alle Einrichtungen und Angebote sollen grundsätzlich inzidenzunabhängig Geimpften, Genesenen und Getesteten zur Verfügung stehen. Tourismus NRW begrüßt diesen Strategie-Wechsel. 

„Der Schritt ist angesichts des Impffortschritts und der vorhandenen Testmöglichkeiten richtig und insbesondere für unsere Branche überaus wichtig. Einen dritten Lockdown würden viele unserer Betriebe nicht überleben“, erklärt Dr. Achim Schloemer, Vorstandsvorsitzender des touristischen Landesverbands. Zugleich ruft er die Menschen dazu auf, die Impfquote weiter zu steigern: „Impfungen sind der Weg zurück zu mehr Normalität. Sie bieten allen – unseren Gästen und unseren Beschäftigten, Einzelnen und der Gesellschaft im Allgemeinen – ein großes Mehr an Sicherheit und erlauben uns damit wieder mehr Freiheit.“

Über Tourismus NRW:

Tourismus NRW ist der touristische Dachverband für Nordrhein-Westfalen und wurde 1997 auf Initiative des Wirtschaftsministeriums gegründet. Der Verein hat rund 70 Mitglieder, darunter regionale und städtische Tourismusorganisationen, touristische Einrichtungen und touristische Spartenverbände. Sein Sitz ist in Düsseldorf. Gemeinsam mit seinen Partnern arbeitet der Landesverband daran, Nordrhein-Westfalen national und international als bedeutende Tourismusdestination zu positionieren und den Standort Nordrhein-Westfalen als Ganzes zu stärken.

Quelle: Tourismus NRW e.V., Tonia Haag


Die neuen Regeln in NRW in der Zusammenfassung:

  • Es gelten die allgemeinen AHA-Regeln (Abstand, Hygiene, Masken) weiterhin
  • Immunisierte Personen sind vollständig geimpfte Personen (die letzte erforderliche Impfung muss 14 Tage zurückliegen) und Genesene (Nachweis durch einen PCR-Test oder anderen Nukleinsäurennachweis, der mindestens 28 Tage und maximal 6 Monate zurückliegt)
  • Getestete Personen sind die, die über einen negativen Antigen-Schnelltest oder einen negativen PCR-Test verfügen. Beide Tests dürfen nicht älter als 48 Stunden sein
  • Bei Schülern entfällt die Testpflicht, da sie regelmäßig in den Schulen getestet werden; sie müssen ihren Schülerausweis als Nachweis vorlegen

Zugangsbeschränkungen

  • Maßgebend ist die 7-Tages-Inzidenz von 35. Liegt sie in einem Kreis oder einer kreisfreien Stadt oder landesweit an fünf Tagen hintereinander bei einem Wert von 35 oder darüber, dürfen Einrichtungen und Angebote nur von immunisierten (Geimpfte oder Genesene) oder getesteten Personen in Anspruch genommen werden:
    • Bildungs-, Kultur-, Sport- und Freizeiteinrichtungen sowie Sport- und Wellnessangebote in Innenräumen
    • Gastronomische Angebote in Innenräumen – werden Speisen und Getränke nur abgeholt, entfällt die Testpflicht
    • Beherbergungsbetriebe; Nicht immunisierte Personen müssen bei Anreise und erneut nach jeweils vier Tagen einen Test vorlegen
    • Veranstaltungen im Freien mit gleichzeitig mehr als 2.500 aktiv Teilnehmenden, Besuchern oder Zuschauenden – es sei denn, die Einhaltung des Mindestabstandes von 1,5 Metern ist gewährleistet
    • Körpernahe Dienstleistungen wie Friseure, Kosmetik, Körperpflege
  • Nicht immunisierte Personen müssen bei einem Besuch von Clubs, Diskotheken und ähnlichen Einrichtungen einen PCR-Test vorlegen, der Schnelltest reicht nicht.
  • Die Beschränkungen entfallen wieder, wenn die 7-Tages-Inzidenz von 35 an fünf Tagen hintereinander unterschritten wird.
Kategorien:
Tourismusregion

Als PDF speichern
Print Friendly, PDF & Email
Seite Teilen Über:


Autor(in): Klaus Schäfer
Kommentare einblenden Kommentare ausblenden

Keine Kommentare

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert


Weitere Beiträge