Seit dem 1. November 2020 gilt bundesweit das neue Gebäudeenergiegesetz (GEG) und bringt einige neue Anforderungen mit sich. Besonders bei der Sanierung von Bestandsgebäuden gibt es einige Änderungen. Hierzu zählen Beratungspflichten und ein Einbauverbot von Ölheizungen.
Das zum 01.11.20 in Kraft getretene neue GebäudeEnergieGesetz (GEG) fasst das Energieeinspargesetz (EnEG), die Energieeinsparverordnung (EnEV) und das Erneuerbare Energien Wärmegesetz (EEWärmeG) zu einem einheitlichen Regelwerk zusammen. Hierdurch ergeben sich für Gebäudeeigentümer*innen sowie für Handwerksbetriebe zum Teil neue Regelungen.
Eine dieser Regelungen betrifft die Installation von Ölheizungen. Für diese besteht ab 2026 ein Einbauverbot, bei dem es aber einige Ausnahmen gibt. So darf auch weiterhin Öl zur Beheizung eines bestehenden Gebäudes genutzt werden, wenn es seinen Wärme- und Kältebedarf gleichzeitig mit regenerativen Energien deckt. Durch, zum Beispiel, den Einbau einer solarthermischen Anlage wäre daher auch der Betrieb einer neuen Ölheizung möglich. Der Einbau von solarthermischen Anlagen wird zurzeit mit einem hohen Zuschuss durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BafA) gefördert.
Eine weitere Neuerung ist die Beratungspflicht. Dazu zählt, dass beim Verkauf von Ein- und Zweifamilienhäusern vom Käufer*in, nach Übergabe des Energieausweises, ein „informatorisches Beratungsgespräch zum Energieausweis“ mit einer, zur Ausstellung von Energieausweisen berechtigten Person geführt werden muss. Voraussetzung ist allerdings, dass „ein solches Beratungsgespräch als einzelne Leistung unentgeltlich angeboten wird“. Weiterhin muss auch bei einer umfangreichen Sanierung eines Ein- oder Zweifamilienhauses, vor Planungsstart, ein solches Beratungsgespräch geführt werden.
Handwerksunternehmen, die entsprechende Arbeiten zur energetischen Sanierung von Ein- und Zweifamilienhäusern durchführen wollen, sind verpflichtet Ihren Kunden „bei Abgabe eines Angebots auf die Pflicht zur Führung eines Beratungsgesprächs schriftlich hinzuweisen“.
In beiden Fällen sollen jedoch durch die Beratung keine zusätzlichen Kosten entstehen. Eine verpflichtende Energieberatung muss daher nur durchgeführt werden, wenn es ein entsprechendes kostenloses Beratungsangebot in der Region gibt. Im Kreis Euskirchen ist dies durch die ENERGIEAGENTUR EIFEL gegeben.
Bei Beratungsbedarf erreichen Sie unseren Berater, Manfred Scheff, unter 02251/15-526 oder manfred.scheff@kreis-euskirchen.deon
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Sven Gnädig
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