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25. November 2020

Antrag auf Novemberhilfe ab sofort möglich – IHKen bieten Online-Informationsveranstaltungen an

Der Antrag zur Novemberhilfe ist ab sofort auf dieser Seite möglich.

Weitere Informationen der IHK Trier zu Finanzhilfen finden Sie auf dieser Übersichtsseite.


Eckpunkte der Novemberhilfe:

Antragsberechtigt sind die von den temporären Schließungen betroffenen Unternehmen, Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen. Hotels sind auch antragsberechtigt. Ebenfalls antragsberechtigt sind Unternehmen, die indirekt stark betroffen sind.

– Es werden Zuschüsse pro Woche der Schließung in Höhe von 75 Prozent des durchschnittlichen wöchentlichen Umsatzes im November 2019 gewährt. Falls keine Umsätze im November 2019 vorliegen, gibt es Alternativen (siehe FAQs).

– Andere staatliche Leistungen, wie z. B. die Überbrückungshilfe oder das Kurzarbeitergeld werden auf die Novemberhilfe angerechnet. Reine Liquiditätshilfen, wie zum Beispiel rückzahlbare KfW-Kredite, werden nicht angerechnet.

– Umsätze, die im November 2020 trotz der grundsätzlichen Schließung gemacht werden (wie z. B. geschäftliche Übernachtungen), werden bis zu einer Höhe von 25 Prozent des Vergleichsumsatzes im November 2019 nicht angerechnet. Um eine Überförderung von mehr als 100 Prozent des Vergleichsumsatzes zu vermeiden, erfolgt bei darüber hinausgehenden Umsätzen eine entsprechende Anrechnung.

– Für Restaurants gilt eine Sonderregelung, wenn sie Speisen im Außer-Haus-Verkauf anbieten. Hier wird die Umsatzerstattung auf 75 Prozent der Umsätze im Vergleichszeitraum 2019 auf diejenigen Umsätze begrenzt, die damals dem vollen Mehrwertsteuersatz unterlagen, also die im Restaurant verzehrten Speisen und entsprechenden Getränke. Damit werden die Umsätze des Außer-Haus-Verkaufs – für die der reduzierte Mehrwertsteuersatz gilt – herausgerechnet. Im Gegenzug werden diese Umsätze des Außer-Haus-Verkaufs während der Schließungen von der Umsatzanrechnung ausgenommen, um eine Ausweitung dieses Geschäfts zu begünstigen.

– Die Antragstellung erfolgt elektronisch durch einen prüfenden Dritten (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Rechtsanwälte) über die Überbrückungshilfe-Plattform. Soloselbständige können bis zu einem Förderhöchstsatz von 5.000 Euro den Antrag selbst stellen – ohne prüfenden Dritten, sofern sie bisher noch keinen Antrag auf Überbrückungshilfe gestellt haben. Zwingend erforderlich für die Authentifizierung im Direktantrag ist ein ELSTER-Zertifikat.

– Soloselbständige erhalten eine Abschlagszahlung von bis zu 5.000 Euro; andere Unternehmen erhalten bis zu 10.000 Euro.

Weitere Informationen finden Sie hier auf der Überbrückungshilfe-Plattform.


Um Sie bei der Sichtung und inhaltlichen Abwägung der mitunter sehr komplexen Vollzugshinweise bestmöglich zu unterstützen, bieten die IHKen mehrere Online-Informationsveranstaltungen zur „Novemberhilfe“ an.

  • Donnerstag, 26.11.2020, 15:00 Uhr
  • Freitag, 27.11.2020, 14:00 Uhr
  • Freitag, 27.11.2020, 16:00 Uhr
  • Montag, 30.11.2020, 12:00 Uhr
  • Montag, 30.11.2020, 14:00 Uhr
  • Dienstag, 01.12.2020, 10:00 Uhr

Die ca. einstündigen Veranstaltungen, die sowohl an mehreren Tagen als auch zu unterschiedlichen Uhrzeiten angeboten werden, sind inhaltsgleich . Die Teilnahme an der Veranstaltung ist kostenlos .

Aufgrund technischer Restriktionen ist die Teilnehmerzahl pro Veranstaltung leider begrenzt. Eine verbindliche Anmeldung ist daher erforderlich.

Veranstalter: IHK für die Pfalz in Kooperation mit der IHK Arbeitsgemeinschaft RLP

Anmeldung unter: Anmeldung Webinare “Novemberhilfe”

Quelle: Newsletter IHK Trier

Kategorien:
Tourismusregion

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Autor(in): Klaus Schäfer
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