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13. Juli 2018

Bauern-Maut ist vom Tisch

Landwirte müssen weiter keine Maut bezahlen: Der Bundesrat hat am vergangenen Freitag der Initiative von Rheinland-Pfalz zugestimmt, den land- und forstwirtschaftlichen Verkehr von der Maut auszunehmen. Der rheinland-pfälzische Minister für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau, Dr. Volker Wissing, begrüßt diese Entscheidung sehr.

„Rheinland-Pfalz hat sich für eine schnelle, unbürokratische Lösung stark gemacht und sich im Bundesrat und beim Bund für die Land- und Forstwirtschaft eingesetzt. Die Bauern-Maut ist vom Tisch. Ich freue mich über die Zustimmung im Bundesrat und begrüße ausdrücklich, dass der Bund mit einer Kulanzregel die Gesetzeslücke bis 2019 überbrückt. Damit haben wir verhindert, dass unsere Landwirte mit unnötiger Bürokratie und zusätzlichen Kosten belastet werden“, hat Verkehrsminister Dr. Volker Wissing nach der Abstimmung im Bundesrat zum Fünften Gesetz zur Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes gesagt.

Rheinland-Pfalz hat gemeinsam mit Nordrhein-Westfalen und Bayern in der Länderkammer die Initiative für eine Änderung des Mautgesetzes ergriffen. Wenn der Deutsche Bundestag ebenfalls zustimmt, sind land- und forstwirtschaftliche Verkehre vom 1. Januar 2019 an ausdrücklich von der Maut ausgenommen. In der Zwischenzeit gilt die vom Bundesverkehrsministerium zugesagte Kulanzregelung. „Wir können unsere landwirtschaftlichen Betriebe nicht noch weiter belasten. Die Debatte um Kürzungen bei den EU-Mitteln sorgt für enorme Unsicherheit, die Unwetterschäden stellen viele Betriebe vor große Probleme – es war wichtig, das Thema Bauern-Maut schnell ad acta zu legen, sagte der Minister.

Hintergrund
Land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge waren bislang stets von der Maut ausgenommen. Diese Ausnahme für Fahrzeuge, die schneller als 40 km/h fahren, stand jedoch nicht im Mautgesetz selbst, sondern wurde aus der Definition des Güterverkehrs in anderen Gesetzen hergeleitet. (Nach allgemeiner Rechtsauffassung war ein gesetzlicher Befreiungstatbestand nicht nötig, da die nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) erfassten Transporte kein „Güterkraftverkehr“ im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Variante 2 BFStrMG darstellen.) Diese Rechtsauffassung ist nach neuen höchstrichterlichen Entscheidungen nicht mehr haltbar. Deshalb soll die Ausnahme nun mit dem Fünften Gesetz zur Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes festgeschrieben werden. Wenn der Bundestag der Forderung des Bundesrats folgt, wovon auszugehen ist, tritt die Wirkung der Ausnahmeregelung am 1. Januar 2019 in Kraft.

 

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Kategorien:
Landwirtschaft · Wirtschaft

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Autor(in): Klaus Schäfer
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