Die EU-Kommission hat die Förderfähigkeit von Infrastruktureinrichtungen im Bereich Tourismus für die nächste Förderperiode 2014-2020 eingeschränkt. Somit werden Infrastrukturen, die als einnahmegenerierend gewertet werden können, künftig nicht mehr gefördert. Dies gilt für alle raumwirksamen Förderprogramme wie z.B. das GRW-Programm des Bundes und die Programme der EU-Struktur- und Investitionsfonds.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie meldet zu Beginn neuer Förderperioden regelmäßig neu geplante Maßnahmen an. Dies geschieht um sicherzustellen, dass deutsche Förderungen von Unternehmen und wirtschaftsnaher Infrastruktur von der EU-Kommission nicht als illegale Beihilfe gewertet werden können. In Bezug auf touristische Infrastruktur hat die EU-Kommission nun entschieden, dass prinzipell dann kein wettebwerbsverfäschender Vorteil vorliegt, wenn keine Einnahmen durch die Infrastruktur generierbar sind. Damit bleibt nur Infrastruktur, die als nicht-einnahmegernerierend gewertet werden kann, zukünftig förderfähig.
Im Einzelnen werden die folgenden Infrastrukturen gefördert:
Obwohl Rastplätze für Bootsfahrer, Freizeiteinrichtung für Schlechtwetter und kleine lokale Museen bzw. lokale Geschichtsmuseen als einnahmegenerierend gewertet werden, gelten sie trotzdem nicht als beihilferelevant. Die EU-Kommission wertet deren Auswirkung auf den Intra-EU-Handel als so gering, dass sie nicht als Beihilfe zählen können. Voraussetzung für diese Wertung ist allerdings, dass sie einen rein lokalen Kundenkreis ansprechen, die Finanzierung dieser Infrastrukturen nicht zu einer höheren Nachfrage oder Investitionen in die Region führen und sie nicht Aktivitäten in anderen Mitgliedsstaaten behindern.
Alle weiteren Maßnahmen werden in der neuen Förderperiode nicht mehr förderfähig sein.
Quelle: IHK Wissensmanagement in der IHK Organisation vom 15. Mai 2014, Autor: Holger Kindler