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18. Juli 2017

Ladenöffnungsgesetz: IHK-Studie offenbart neue Optionen

Die Industrie- und Handelskammer (IHK) Aachen hat gemeinsam mit den 15 weiteren IHKs in Nordrhein-Westfalen eine neue Untersuchung zum Ladenöffnungsgesetz vorgestellt. Das von ihnen beauftragte Rechtsgutachten kommt zu dem Ergebnis, dass die gesetzgeberischen Gestaltungsmöglichkeiten mit der aktuellen Regulierung nicht ausgeschöpft werden. „Es geht nicht darum, den Sonntagsschutz in Frage zu stellen“, betont Dr. Gunter Schaible, Geschäftsführer im Bereich „Handel“ der IHK Aachen. Es müsse allerdings künftig wieder einfacher zu Genehmigungen für eine Sonntagsöffnung kommen können.

Laut dem Verbund „IHK NRW“ kann das vorgelegte Gutachten die neue Landesregierung dabei unterstützen, ihre geplante Änderung des Ladenöffnungsgesetzes umzusetzen. Die Studie stelle fest, dass der derzeit geforderte konkrete „Anlassbezug“ in Form eines Festes oder Marktes keine zwingende Vorgabe für eine Ladenöffnung an Sonn- und Feiertagen darstellt. Zuletzt waren bereits geplante Termine verkaufsoffener Sonntage immer wieder gerichtlich untersagt worden, weil etwa bezweifelt wurde, dass der jeweilige Anlass dem Kriterium genüge, mehr Besucher anzuziehen als der verkaufsoffene Sonntag alleine. „Was wir mit Hilfe des Gutachtens herstellen müssen, sind verlässliche Regeln“, sagt Schaible: „Es darf keine Spekulationssache sein, ob eine Sonntagsöffnung möglich ist.“

Das Gutachten des Lehrstuhlinhabers für Öffentliches Recht und Verwaltungslehre an der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf, Professor Dr. Johannes Dietlein, zeigt, dass neben dem konkreten Anlassbezug auch weitere Gemeinwohlbelange für eine Ladenöffnung an Sonn- und Feiertagen in Betracht kommen. So könne beispielsweise das Ziel der Stärkung der Innenstädte und des dortigen Einzelhandels – auch mit Blick auf den Wettbewerb stationärer Verkaufsstellen mit dem Online-Handel – eine Ladenöffnung an Sonn- und Feiertagen legitimieren.

Die Arbeitsruhe an Sonn- und Feiertagen ist durch das Grundgesetz als Regelfall geschützt, so dass auch der Handel normalerweise nicht öffnen darf. In NRW sieht die aktuelle Gesetzeslage vor, dass davon vier Mal im Jahr eine Ausnahme gemacht werden kann. „Eine Umfrage bei den Mitgliedern des Handelsausschusses der IHK Aachen hat gezeigt, dass die Mehrheit der Händler vier Sonntagsöffnungen als ausreichend betrachten“, sagt Schaible. Das Rechtsgutachten zu den gesetzgeberischen Spielräumen bei der Regelung von Ladenöffnungen an Sonn- und Feiertagen ist im Internet unter www.ihk-nrw.de zu finden.

 

Kontakt:

IHK Aachen | Postfach 100740 | 52007 Aachen
Theaterstraße 6 – 10 | Telefon: 0241 4460-0 | Telefax: 0241 4460-148
Bei Fragen: Fritz Rötting, Tel.: 0241 4460-231
E-Mail: dienst@aachen.ihk.de

Kategorien:
Tourismusregion · Wirtschaft

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Autor(in): Klaus Schäfer
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